Ehe kaputt, Firma pleite?

Ist ein Ehepartner Unternehmer, spielt sowohl der Schutz des Unternehmens als auch der Schutz des betrieblich nicht beteiligten Ehegatten eine entscheidende Rolle. Ohne ehevertragliche Vereinbarungen besteht ein großes Risiko, denn die Ehepartner leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögensbereiche der Ehegatten bleiben zwar getrennt, solange die Ehe besteht. Im Fall einer Scheidung findet jedoch ein Wertausgleich zwischen den jeweiligen Vermögen der beiden Ehepartner statt. Dazu wird das Vermögen bei der Eheschließung mit demjenigen, das bei der Scheidung besteht, verglichen und es wird ermittelt, welchen Zugewinn jeder Partner während der Ehe erwirtschaftet hat. Wenn der Zugewinn des Einen den des Anderen übersteigt, kann dieser die Hälfte des Überschusses als Ausgleich einfordern. Konkret heißt das: Ist ein Unternehmen im Laufe der Ehejahre sehr erfolgreich geworden, so ist der Unternehmer bei einer Scheidung verpflichtet, aufgrund der Wertsteigerung hohe Ausgleichszahlungen an seinen Ehepartner zu leisten. Dies wiederum kann den Unternehmer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringen. Im Extremfall kann er sogar gezwungen sein, sein Unternehmen zu verkaufen, um die benötigten Mittel zu erhalten.

 

Bewertung des Unternehmens

Durch ehevertragliche Vereinbarungen bestehen jedoch Regelungsmöglichkeiten, die diese Gefahr als Folge des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft vermeiden. So kann z.B. eine Gütertrennung vereinbart werden, bei der ein solcher Zugewinnausgleich nicht stattfindet. Eine andere Möglichkeit besteht darin, es zwar beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen, das Betriebsvermögen jedoch aus dem Zugewinnausgleich heraus zu nehmen. Dann wird es weder bei der Berechnung des Anfangs- noch des Endvermögens berücksichtigt. Oder aber die Ehepartner treffen eine gesonderte Bewertungsvereinbarung zum Zugewinnausgleich: Bei der Bewertung von Unternehmen im Zugewinnausgleich ist meistens der Ertragswert entscheidend, der im Regelfall ziemlich hoch ist. Um eine solche Bewertung zu verhindern, können im Ehevertrag andere Bewertungsgrundsätze festgelegt werden, z.B. die Ermittlung des Substanzwerts.

 

Unterhalt, Versorgungsausgleich und Verfügungsbeschränkung

Für Unternehmerehen können ferner Vereinbarungen über die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts sowie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gegen eine Beitragszahlung in eine private Renten- oder Lebensversicherung sinnvoll sein. Denn wenn eine Unternehmerehe geschieden wird, folgen in der Regel hohe Unterhaltsansprüche. Hat der Unternehmer die Anwartschaft auf eine beträchtliche Betriebsrente erworben, muss er als Ausgleich für seinen Ehepartner den entsprechenden Betrag in die gesetzliche Rentenversicherung nachzahlen. Hierbei kann es sich u.U. um Barzahlungen in erheblicher Höhe handeln, so dass eine abweichende Regelung via Ehevertrag durchaus empfehlenswert scheint. Schließlich wäre auch zu überlegen, ob durch ehevertragliche Festlegung die gesetzliche Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB ausgeschlossen werden soll. Diese Vorschrift bestimmt für den gesetzlichen Güterstand, dass sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen verpflichten kann, über sein Vermögen als Ganzes zu verfügen. Stellt der Betrieb für den Unternehmer sein wesentliches Vermögen dar, kann er es ohne Zustimmung des Ehepartners nicht veräußern. Dies kann weitreichende Folgen für den Betroffenen sowie die jeweilige Firma haben, so dass auch hier rechtzeitig eine adäquate Vereinbarung getroffen werden sollte. Grundsätzlich ist beim Abschluss eines Ehevertrags zu beachten, dass das Gesetz notarielle Beurkundung vorschreibt.


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